Rechtstipp: Schadenersatz - Auf einem Zahnarztstuhl darf es sich "bequem" gemacht werden

Nimmt ein (knapp 2 Meter großer) Patient bei seinem Zahnarzt auf dem Behandlungsstuhl Platz, bewegt er sich, um es sich »bequem« zu machen, so muss er nicht dafür einstehen, wenn es bei dieser Bewegung knackt und die Kopfstütze des Stuhls bricht. Der Zahnarzt kann von dem Patienten nicht die Reparaturkosten mit der Begründung verlangen, der Patient habe den Stuhl durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig beschädigt. Ob der Stuhl wegen seines Alters oder durch die Bewegung des Patienten kaputt gegangen sei, sei irrelevant, weil es an einem Verschulden des Patienten fehle. Hat er sich weder ruckartig noch sonst ungewöhnlich bewegt, so trifft ihn auch keine Schuld. (AmG München, 283 C 4126/25) - Urteil vom 12.08.2025

Steuertipp: Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden ist steuerpflichtig

Erhält ein Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung vom Schädiger oder dessen Versicherung, ist diese als Arbeitslohn steuerpflichtig (§ 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Auch die Erstattung der darauf entfallenden Einkommensteuer zählt als steuerbarer Einnahmenersatz. Diese Regelung gilt unabhängig von der Berechnungsmethode (Brutto- oder modifizierte Nettolohnmethode). Die Rückzahlung der Steuerlast ist keine Ausgabenerstattung und ersetzt keinen "echten Steuerschaden". Hier erhielt die Arbeitnehmerin zuerst den Nettolohn, später die entsprechende Steuer ersetzt – eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung wurde abgelehnt, da keine Zusammenballung von Einkünften vorlag. Ein Verdienstausfallschaden gilt nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. (BFH-Urteil vom 15.10.2024, IX R 5/23)