Rechtstipp: Autofahrer müssen stets auf mobile Haltverbotsschilder achten

Autofahrer müssen beim Parken ausdrücklich darauf achten, ob gegebenenfalls mobile Park- oder Halteverbot-Schilder aufgestellt worden sind. Das gilt grundsätzlich auch bei Dunkelheit oder für schlecht einsehbare Abschnitte. Auch muss ein kleiner Fußweg hingenommen werden, wenn die Schilder nicht vom Fahrzeug aus zu sehen sind. Denn auch wer angibt, die Schilder nicht gesehen zu haben, der muss die Abschleppkosten zahlen. Hier ging es um rund 150 Euro, die ein Autofahrer für das Abschleppen seines Fahrzeugs zu bezahlen hatte, das er abends im Dunkeln am Straßenrand am Rande einer Baustelle abgestellt hatte. Seine Argumente, er hätte die Schilder nicht sehen können, weil sie schräg aufgestellt waren und er den Bürgersteig wegen anderer hoher Fahrzeuge nicht überblicken konnte, zogen nicht. Denn durch das Parken im Bereich der Baustelle sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen. (VwG Düsseldorf, 14 K 222/23) – vom 30.08.2024

Steuertipp: Gewerbesteuer - Grundbesitz im Sonderbetriebsvermögen ist trotzdem eigener Besitz

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (so genannte Grundstücksunternehmen), können bei der Gewerbesteuer von einer »erweiterten Kürzung« profitieren, Diese entfällt allerdings, sobald eine Tätigkeit ausgeübt wird, die im Gewerbesteuergesetz nicht als »kürzungsschädlich« aufgeführt ist. Eigener Grundbesitz liegt auch dann vor, wenn sich der Grundbesitz nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört. (BFH, IV R 19/22) - vom 30.10.2024