Rechtstipp: Eigentumswohnung - Grünfläche statt Teich ist nicht zu beanstanden
Besteht auf einer Grünfläche einer Eigentumswohnanlage (die in den 1950er-Jahren angelegt worden ist) ein Teich und beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft fast 70 Jahre später mehrheitlich, den Teich stillzulegen und zu bepflanzen, so kann sich ein Eigentümer nicht mit der Begründing gegen die geplante Umgestaltung der vor seiner Terrasse befindlichen Grünfläche wehren, dass die Natur geschützt werden müsse und sich an dem Teich regelmäßig seltene Vögel versammelten. Wird der Teich in der Teilungserklärung lediglich als »faktisch vorhandener Bestandteil der Erstausstattung« bezeichnet, so ist die vorgesehene Grünflächenumgestaltung rechtlich möglich. Die Abschaffung des Teichs steht nicht im Widerspruch zu Nutzungsvereinbarungen und ist somit grundsätzlich zulässig. Gibt es eine »gelichwertige Begrünung«, so bleibt der natürliche Zustand des Außenbereichs erhalten. (AmG München, 1292 C 17648/23) - vom 09.07.2025
Steuertipp: Gewerbesteuer - Miete und Pacht zählen nicht, wenn ...
Pachtet eine landwirtschaftliche Genossenschaft Acker- und Grünflächen und mietet sie eine Erntemaschine, so sind die dafür bezahlten Miet- und Pachtzinsen nicht bei der gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung hinzuzurechnen. Eine Gewinnminderung liegt nicht vor, wenn die gezahlten Zinsen in die Herstellungskoten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. In diesem Fall wird der entsprechende Aufwand neutralisiert. (Das gilt auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die vor dem Bilanzstichtag aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.) (Thüringer FG, 1 K 183/22) - vom 05.02.2026