Rechtstipp: Kommt der Verkehr zum Erliegen, so muss der Räumdienst nicht ausrücken
Kann ein von einem Immobilienbesitzer beauftragter Winterräumdienst seine Aufgabe faktisch nicht erfüllen, weil extrem starker Schneefall (hier war die Notstandstufe 4 ausgerufen worden und Zug-, Bus-, Flug- und Autoverkehr kamen zum Erliegen), so darf der Räumvertrag nicht fristlos gekündigt werden. Das »Nichtnachkommen der Räumpflicht« habe unter solchen Umständen keine vorwerfbare Pflichtverletzung dargestellt. Auch darf der Auftraggeber nicht die pauschal vereinbarte Vergütung einbehalten. Die geschuldete »normale« Leistung war dem Räumdienst »objektiv nicht möglich«. Er war "bereit und in der Lage", die vertraglich geschuldete Winterdienstleistung zu erbringen. (AmG München, 191 C 21246/24) – vom 15.01.2025
Steuertipp: Bei der Altersteilzeit ist der Zufluss nicht immer ausschlaggebend
Erhält ein Mann im Rahmen eines Altersteilzeitmodels, das er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, Bonuszahlungen und Aufstockungsbeträge, als er sich bereits im Ruhestand befindet, so sind diese dennoch steuerfrei. Das gelte, obwohl sie zum Zeitpunkt des Ruhestands gezahlt worden sind. Das Finanzamt darf diese Auszahlungen nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung sei entscheidend, dass die Beträge auf »der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruhten«. Zweck der Steuerbefreiung sei es, die Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes zu fördern. Der Zuflusszeitpunkt sei nicht maßgeblich. (BFH, VI R 4/22) - vom 24.10.2024