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01.04.2025

Schülerfirmen in Baden-Württemberg: Bleiben von Umsatzsteuerpflicht befreit

Schülerfirmen im Land müssen auch künftig keine Umsatzsteuer zahlen. Baden-Württemberg war mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich. Damit ändert sich für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen im Land auch ab 2027 nichts, wie das Finanzministerium des Landes mitteilt.

Spätestens ab 2027 müsse die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben eigentlich häufiger Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gelte ein erweiterter Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählten zum Beispiel Kommunen, Landkreise oder auch das Land Baden-Württemberg.

Schülerfirmen seien in Baden-Württemberg gewöhnlich der öffentlichen Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher sei aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen gewesen, ob bei ihnen künftig Umsatzsteuer entsteht, erläutert das Finanzministerium. Nun aber sei es dem Land gelungen, eine unbürokratische Lösung zu finden.

Schülerfirmen hätten den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb seien ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei. Die Gründung einer Schülerfirma mache schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert, betont das Ministerium.

Eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit sei, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der Schule rechtlich unselbstständig ist. Außerdem müsse sie in die Organisationsstruktur der Schule eingegliedert sein. Das sei meistens der Fall, so das Finanzministerium Baden-Württemberg.

Anders verhalte es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind, zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen sei die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbständige Schülerfirmen könnten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 21.02.2025