01.04.2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem Schreiben über die Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen.
Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte könne sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 Abgabenordnung – AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, könnten den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist laut BMF auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO).
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die das BMF als Anlagen 1 und 2 in seinem Schreiben bekannt gibt, sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen seien die Erläuterungen in dem als Anlage 3 beiliegenden Merkblatt zu beachten, so das Ministerium. Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, sei die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (BStBl I S. 1258), vom 03.11.2014 (BStBl I S. 1400), vom 01.08.2016 (BStBl I S. 662), vom 08.07.2019 (BStBl I S. 594) und vom 11.12.2023 (BStBl I S. 5) veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich unverändert weiter. Dies gelte unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Das vollständige Schreiben nebst Anlagen ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.03.2025, IV D 1 - S 0202/00038/002/001