01.04.2025
Ein Getränk, dass zu 99 Prozent aus Fruchtsaft besteht, ist trotz des Zusatzes von Kohlensäure abfallrechtlich als solcher anzusehen und daher pfandfrei. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg für das Getränk "PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub" entschieden.
Er hat damit der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks keiner Pfandpflicht unterliegen.
Zwar dürfe das Getränk, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehe, wegen des Zusatzes von Eichenlaub, Kräutern, Gewürzen und Kohlensäure lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden, so der VGH. Das sei für die Bestimmung der Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 h Verpackungsgesetz aber nicht entscheidend, weil der Begriff nicht lebensmittel-, sondern abfallrechtlich auszulegen sei.
Bei abfallrechtlicher Betrachtung sei das Getränk nicht als pfandpflichtiges "Erfrischungsgetränk", sondern als pfandfreier "Fruchtsaft" einzuordnen. Bei Fruchtsäften handele es sich nicht um pfandpflichtige Massengetränke; der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems sei nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs sei beim betreffenden Getränk eine Gleichbehandlung mit nicht kohlensäurehaltigen Fruchtsäften sowie mit pfandfreien Schaumweinprodukten, als deren fruchtbasierte Alternative das Getränk vermarktet werde, geboten, meint der VGH.
Dass für Fruchtsäfte Mehrwegalternativen bestünden, habe den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, die Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte zu streichen und dadurch einen Anreiz für den Umstieg auf mehrwegfähige Glasflaschen zu setzen. Trotz der allgemeinen Zielsetzung des Verpackungsgesetzes, zur Abfallvermeidung den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die in den pfandfreien Getränkesegmenten verbreiteten Einwegglasflaschen zur Teilnahme an einem Einwegpfandsystem zu zwingen.
Der VGH hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2025, 10 S 1403/24, nicht rechtskräftig