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03.02.2025

Betriebsversammlungen am Flughafen: Können zulässig sein – aber nur bedingt

Am Flughafen darf das Sicherheitspersonal nicht einfach ausfallen. Dennoch können unter bestimmten Bedingungen (Teil-)Betriebsversammlungen auch in diesem Bereich zulässig sein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen.

Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen mit circa 1.450 Arbeitnehmer, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sie sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.

Vor dem LAG hatten seine Anträge teilweise Erfolg. Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, stehe der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit nicht absolut entgegen, entschieden die Richter. § 2 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bedinge jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten.

Die Durchführung von Teilversammlungen hält das LAG für zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Es dürften maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr stattfinden. Diese zwölf Teilbetriebsversammlungen seien auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals zu verteilen. Jede Teilbetriebsversammlung dürfe höchstens vier Stunden dauern. Das LAG nennt auch ein Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung, nämlich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (während der Spätschicht). Die Versammlungen dürften entweder montags oder mittwochs stattfinden, mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung. In den Schulferien (in Nordrhein-Westfalen) dürften keine Teilbetriebsversammlungen stattfinden. Und die an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer müssten sich beim Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten – gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung anmelden.

Bei Einhaltung dieser Bedingungen sieht das LAG keine zwingenden Gründe im Sinne des § 44 Absatz 1 BetrVG, die der Durchführung einer Betriebsversammlung entgegenstehen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle würden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden habe.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024, 12 TaBV 21/24