Zurück

16.04.2024

Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten: Ist keine Berufskrankheit

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten unter anderem im Streifendienst. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden.

Der Kläger begründete seine Klage damit, er sei während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen.

Das VG hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall lägen hier nicht vor. Erforderlich sei im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, das heißt das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Davon könne bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegten sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gebe es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15.04.2024, 1 K 2399/23, nicht rechtskräftig