26.08.2026
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat den Eilantrag einer Patientin auf weitere Kostenübernahme von Cannabisblüten durch die gesetzliche Krankenversicherung abgelehnt. Die Frau, die nach eigenen Angaben seit rund drei Jahren wegen einer schweren neurologischen Erkrankung mit Cannabisblüten behandelt wird, hatte gegen den Wegfall dieser Leistung im Zuge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vor Gericht geklagt.
Sie argumentierte, eine alternative Behandlung stehe ihr nicht zur Verfügung. Cannabis-Fertigarzneimittel seien aufgrund von Unverträglichkeiten für sie nicht geeignet. Zudem verfüge sie nur noch über einen Monatsvorrat der bislang verordneten Cannabisblüten und könne die Therapie als Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nicht selbst finanzieren. Sie sah ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet und machte eine Benachteiligung gegenüber anderen Patienten geltend.
Das SG wies den Antrag zurück. Nachdem am 30.07.2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten sei, sei die gesetzliche Grundlage für die Versorgung mit Cannabisblüten entfallen. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Neben dem Einsparpotenzial von mehreren Millionen Euro habe er das damit begründet, dass bei der Inhalation von Cannabisblüten die Suchtgefahr größer sei – insbesondere bei einer Dauertherapie. Auch weise der Gesetzgeber auf die Wirkstoffschwankungen des Naturproduktes hin. Standardisierte Fertigarzneimittel seien medizinisch grundsätzlich vorzugswürdig.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Ausschluss von Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog weder gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit noch gegen das Selbstbestimmungsrecht oder das Benachteiligungsverbot. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei dürfe er auch wirtschaftliche Erwägungen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems berücksichtigen.
Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei lebensbedrohlichen oder tödlich verlaufenden Erkrankungen ohne anerkannte Behandlungsalternative. Eine solche Notstandssituation sah das SG hier nicht. Zwar sei ihre Erkrankung schwerwiegend, jedoch nicht lebensbedrohlich. Zudem sei der Antragstellerin ein erneuter Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zumutbar.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2026, S 14 KR 409/26 ER, nicht rechtskräftig