27.02.2026
Zeitarbeiter und Leiharbeiter können viele Kosten von der Steuer absetzen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert darüber, welche.
Leiharbeiter könnten sehr unterschiedliche Arbeitsverträge mit ihrer Zeitarbeitsfirma haben und oft wechselnde Arbeitsorte, da sie bei verschiedenen Kunden ihres Zeitarbeitsunternehmens tätig sind. Das bringe steuerliche Vorteile mit sich:
Für die tägliche Fahrt zu wechselnden Einsatzorten könnten sie die so genannte Dienstreisepauschale (auch Reisekostenpauschale genannt) geltend machen. Jeder gefahrene Kilometer – Hin- und Rückweg – könne mit 30 Cent pro Kilometer abgesetzt werden.
Wer mehr als acht Stunden täglich von Zuhause abwesend ist, habe zudem Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand – allerdings nur für die ersten drei Monate an derselben Einsatzstelle. Bei einem Wechsel des Einsatzortes beginne die Dreimonatsfrist neu.
Der VLH rät Leiharbeitnehmenden, sich die Einsatzzeiten und -orte zu notieren, um die steuerlichen Vorteile optimal nutzen zu können.
Außerdem weist er auf Folgendes hin: Die steuerlichen Vorteile wie Kilometerpauschale und Verpflegungspauschbetrag könnten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zeitarbeit eine Auswärtstätigkeit ist. Seit 2014 gelte: Leiharbeiter seien nicht mehr automatisch auswärts tätig, sondern könnten auch beim Kunden der Zeitarbeitsfirma eine so genannte erste Tätigkeitsstätte haben. Entscheidend seien die konkreten Regelungen im Arbeitsvertrag.
Während bei einer Auswärtstätigkeit Hin- und Rückfahrt abgesetzt werden könnten, dürfe man bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Pendlerpauschale (38 Cent pro Kilometer für den einfachen Weg) rechnen.
Wer länger als 48 Monate beim selben Kunden tätig sei, könne daher nicht von steuerlichen Vorteilen profitieren. Das gleiche gelte, wenn man von vornherein für ein zeitlich befristetes Projekt eingestellt worden ist, das die gesamte Vertragslaufzeit umfasst, oder unbefristet beim selben Kunden tätig ist ("bis auf Weiteres").
In diesem Zusammenhang ist laut VLH entscheidend, welche Zuordnung im Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma festgelegt ist. Habe ein Leiharbeiter beispielsweise einen unbefristeten Vertrag mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossen, sei aber befristet bei einer Kundin angestellt, so stimme die Vertragsdauer zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundin nicht überein. Es sei somit keine Dauerhaftigkeit gegeben, und die Arbeit bei der Kundin gelte als Auswärtstätigkeit – mit allen Vorteilen.
Das Thema der ersten Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitern sei in mehreren Urteilen grundlegend geklärt worden, da es erhebliche steuerliche Auswirkungen hat, fährt die VLH fort.
So habe das Finanzgericht Niedersachsen 2016 entschieden, dass die häufige Formulierung «bis auf Weiteres« in Arbeitsverträgen nicht zu einer unbefristeten Tätigkeit und somit einer dauerhaften Einsatzstelle führen würde. Das bedeute, dass auch Leiharbeiter, die "bis auf Weiteres" in ihrem Vertrag stehen haben, ihre Fahrten zur Arbeit mit der Dienstreisepauschale absetzen dürfen.
Der Bundesfinanzhof habe daraufhin entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte immer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bewertet werden muss (VI R 6/17). Das bedeute: Wird man für eine befristete Zeit an einem Ort eingesetzt und dann an einem anderen, gelte nur die erste Tätigkeit als "erste Tätigkeitsstätte". Vorteil sei, dass für jede weitere Einsatzstelle die kompletten Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) abgesetzt werden könnten, solange die Tätigkeit vorübergehend bleibe.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 13.02.2026