27.02.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision eines getrennt lebenden Vaters zurückgewiesen, der den Sonderausgabenabzug für über 8.000 Euro Kinderbetreuungskosten in voller Höhe geltend machen wollte. Laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz bestätigte das Gericht damit die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten.
Absetzbar waren nur zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Kind (Stand 2024). Seit 2025 sind es 80 Prozent bis maximal 4.800 Euro. Bedingung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.
Ein unverheirateter Vater zahlte im Jahr 2018 Kita-Gebühren für seine Tochter, die allein im Haushalt der Mutter lebte – trotz gemeinsamer Sorgeberechtigung und Umgangsrechts. Der Vater wohnte rund vier Kilometer entfernt. Das Finanzgericht Köln verneinte die doppelte Haushaltszugehörigkeit und lehnte den Abzug ab (Urteil vom 19.01.2023, 15 K 268/21).
Wie der BdSt Rheinland-Pfalz mitteilt, hielt der BFH das für zutreffend. Der Vater berief sich zusätzlich auf den von ihm geleisteten Kindesunterhalt und Überweisungen an die Mutter. Doch das habe nichts geändert. Der Steuerzahler habe zudem die Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) begehrt. Der BFH habe das Haushalts-Kriterium jedoch für verfassungskonform gehakten – auch wenn die Betreuungskosten den Betreuungsfreibetrag (Stand 2018: 1.320 Euro) überstiegen.
Der BFH habe festgestellt, dass keine ausreichende Überzeugung für eine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Die Regelung sei typisierend und rechtmäßig, da primär der Elternteil, bei dem das Kind zum Haushalt gehört, externe Betreuung für seine Erwerbstätigkeit benötigt. Eine Vorlage an das BVerfG scheiterte. Der BFH verweist laut BdSt insofern auf sein früheres Urteil III R 9/22, gegen das das BVerfG die Beschwerde abwies.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 27.02.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23