Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren kommt bei folgenden Konstellationen von Einkünften natürlicher Personen aus Dividenden und Gewinnausschüttungen von Körperschaften und im Rahmen der Anteilsveräußerung zur Anwendung:
Eine Beteiligung wird unabhängig vom Beteiligungsverhältnis in einem Betriebsvermögen gehalten (Pflicht).
Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25 % (Wahlrecht).
Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 1 % und der Anteilseigner ist zusätzlich für die Gesellschaft tätig (Wahlrecht).
Eine Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, wird veräußert (Pflicht).
Eine Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird und mindestens 1 % beträgt, wird veräußert (Pflicht).
Für die aufgeführten Tatbestände greift eine Steuerbefreiung von 40 %. Der Anteil der mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Werbungskosten und Betriebsausgaben ist auf 60 % begrenzt.
Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens greift bereits bei einer Einkünfteerzielungsabsicht, die auf die Verwirklichung einer der aufgezählten Sachverhalte gerichtet ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 40 EStG
§ 3c Abs. 2 EStG
§ 17 EStG